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Falls ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz durch eine Kündigung verliert oder Zweifel an der Wirksamkeit seiner Befristung hat, sollte er sich beraten lassen. Scheint eine Kündigungsschutz- oder Entfristungsklage aussichtsreich, muss diese binnen drei Wochen nach Eingang der schriftlichen Kündigung oder Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Grundsätzlich müssen Betroffene sich drei Monate vor Arbeitsende arbeitssuchend melden. Wurde das Arbeitsverhältnis kurzfristiger gelöst, beträgt die Frist drei Werktage. Die Meldung kann persönlich, telefonisch, per E-Mail, Fax oder über die Jobbörse
(www.arbeitsagentur.de) erfolgen und muss die persönlichen Daten des Arbeitssuchenden und den Beendigungszeitraum enthalten. Um sich persönlich arbeitssuchend zu melden, muss man zu einem vereinbarten Termin in der für den Wohnort zuständigen Arbeitsagentur erscheinen. Wer sich nicht rechtzeitig meldet, muss mit einer einwöchigen Sperre des Arbeitslosengeldes I rechnen.
Sobald die Arbeitslosigkeit eingetreten und die persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt ist, fließt auch das Geld. ALG I wird rückwirkend für einen Monat am Ende des jeweiligen Monats gezahlt. Die erste Zahlung kann sich nach hinten verschieben, wenn zum Beispiel noch Unterlagen fehlen. Gegebenenfalls kann die Arbeitsagentur Abschläge zahlen. In den meisten finanziellen Notfällen ist es sinnvoll, parallel ALG II zu beantragen.
Notwendig sind der Personalausweis und die Arbeitsbescheinigung. Auf ihrer Grundlage wird der ALG-I Anspruch berechnet. In dem Formular wird unter anderem die Höhe des Gehalts, Kündigungsgrund und -frist angegeben. Außerdem sollte man den Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben oder ein Aufhebungsvertrag, Nachweise über den Bezug über Krankengeld oder Nachweise über einen früheren ALG-I-Bezug vorlegen. Der Antrag auf ALG I wird dem Antragsteller erst bei der Arbeitsagentur ausgehändigt. Nach der persönlichen Meldung besteht die Möglichkeit, den Arbeitslosengeldantrag auch online zu stellen.
Das Arbeitslosengeld beträgt für Menschen, die ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind haben, 67 Prozent des Nettoentgelts, ohne Kind 60 Prozent. Die Arbeitsagentur hat einen Arbeitslosengeldrechner auf ihrer Internetseite, mit dem sich die Höhe des zu erwartenden ALG I berechnen lässt.
Die maximale Anspruchsdauer beträgt für Menschen …
unter 50 Jahren: maximal 12 Monate ALG I
bis 55 Jahre: maximal 15 Monate ALG I
bis 58 Jahre: maximal 18 Monate ALG I
über 58 Jahre: maximal 24 Monate ALG I.
Um überhaupt ALG I erhalten zu können, muss man innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate beitragspflichtig gearbeitet haben.
Wer das Existenzminimum nicht erreicht, kann ergänzend ALG-II-Leistungen beantragen. Ab Januar 2017 beträgt der Regelsatz für Alleinstehende 409 Euro pro Monat, für Menschen in einer Partnerschaft 368 Euro, für Kinder zwischen 237 und 311 Euro. Zusätzlich werden die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet. Das ALG II wird beim Jobcenter des eigenen Wohnortes beantragt. Gezahlt wird es nur, wenn Bedürftigkeit vorliegt. Berücksichtigt wird bei der Berechnung auch eigenes Einkommen und Vermögen sowie das der Partner oder Kinder, mit denen man zusammenlebt. Ist die Lücke zwischen dem verfügbaren Einkommen und dem möglichen Anspruch auf ALG-II-Leistungen nicht groß, kann sie gegebenenfalls durch Wohngeld geschlossen werden.
Ein Wechsel der Steuerklasse kann sich durchaus lohnen. Der Steuerklassenwechsel sollte dabei möglichst vor dem Beginn des Kalenderjahres erfolgen, in dem erstmals der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht. Wenn also bereits am Jahresende absehbar ist, dass einer der Ehegatten im neuen Jahr arbeitslos wird, können die Ehepartner diesem vor Beginn des Jahres die Steuerklasse III eintragen lassen, um ein höheres Arbeitslosengeld zu erhalten. Die Steuern, die der andere Ehegatte dadurch zu viel entrichtet, gibt es später vom Finanzamt zurück.
Ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit müssen Arbeitslose auch Tätigkeiten unterhalb der eigenen beruflichen Qualifikation annehmen. Auch die Einkommenshöhe ist nur bedingt geschützt. Für die ersten drei Monate muss sich der Arbeitslose gegebenenfalls mit 80 Prozent des alten Gehaltes zufriedengeben, vom vierten bis sechsten Monat mit 70 Prozent dieses Gehalts. Ab dem siebten Monat sind Tätigkeiten zumutbar, in denen jemand so viel netto verdient, wie er an ALG I zuzüglich Werbungs- und Fahrtkosten bekommt. Auch Jobs bei einer Zeitarbeitsfirma müssen angenommen werden.
Bei einer angebotenen Beschäftigung mit einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden, ist eine Fahrzeit von bis zu 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg zumutbar. Bei einer geringeren täglichen Arbeitszeit, liegt die Grenze in der Regel bei 2 Stunden für den Hin- und Rückweg.
Fahrtzeiten von mehr als 2,5 Stunden sind ausnahmsweise dann zumutbar, wenn in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich sind.
Ab dem 4. Monat der Arbeitslosigkeit ist auch in der Regel ein Umzug zumutbar, davor nur, wenn innerhalb der ersten 3 Monate eine Arbeitsaufnahme im zumutbaren Tagespendelbereich nicht zu erwarten ist.
Die Zahlung einer Abfindung (z.B. nach § 1a KSchG) hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes.
Wurde allerdings eine Abfindung gezahlt und gleichzeitig das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst, führt die Abfindung zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die Dauer des Ruhens ist abhängig von der Höhe der Abfindung, dem Lebensalter, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der von dem Arbeitgeber eigentlich einzuhaltenden Kündigungsfrist. Das Ruhen verkürzt die Anspruchsdauer nicht, sondern schiebt den Beginn der Arbeitslosengeldzahlungen hinaus.
Die Vereinbarung einer Abfindung kann allerdings auch zu einer Sperrzeit führen – sowohl wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, als auch bei einer Kündigung mit Abwicklungsvereinbarung, in der die Abfindung geregelt ist.. In all diesen Fällen sollte man sich dringend rechtlichen Rat einholen, bevor ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unterschrieben wird.
Anrechnungsfrei kann ein Arbeitsloser 165 Euro pro Monat hinzuverdienen. Die Beschäftigungsdauer muss unter 15 Stunden pro Woche liegen. Ob eine Arbeitnehmertätigkeit oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist egal.
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