Abmahnung
Arbeitsvertrag
Arbeitslosigkeit
Arbeitszeit
Arbeitszeugnis
Befristung
Corona: Arbeitsrechts-Infos
Corona-Schutzimpfung
Entgeltfortzahlung
Gehalt
Insolvenzverfahren
Homeoffice
Homeoffice, Pendlerpauschale
Kind in Quarantäne
Kündigung
Kurzarbeit
Mindestlohn
Minijobs
Reiserecht
Rente
Steuerrecht
Tarifverträge
Teilzeit
Urlaub
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Verbraucherrecht
Verspätung wegen Wetter
Corona: Was Interessenvertretungen wissen müssen
Betriebsratsgründung
Betriebsratssitzung
Betriebsversammlungen in Corona-Zeiten
Coaching
Einigungsstelle
Freistellungsanspruch Interessenvertretungen
Geheimhaltungspflicht
Kosten Betriebsratsarbeit
Mitarbeitervertretung
Teambildung
Teambildung für (neugewählte) Personalräte
Veranstaltungsdokumentationen
Vorsitz Interessenvertretung
Corona: Zeit für wirtschaftliche Unterlagen
Wirtschaftliche Mitbestimmung und Umstrukturierungen
Betriebsänderung
Interessenausgleich
Sozialplan
Nachteilsausgleich
Wirtschaftsausschuss - Gründung und Arbeit
Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss - Rechte und Pflichten
Wirtschaftliche Unterlagen und Auswertung
Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat
Beschäftigtenbefragung
Ausbildungs- und Qualifizierungsstrategie
Alleinerziehende
Arbeitsmarktentwicklung
Arbeit 4.0
Berufskrankheiten – Sonderfall arbeitsbedingter Erkrankungen
Berufskrankheiten – Das Beispiel Asbest
Berufskrankheiten bei Frauen
Berufliche Verursachung von Brustkrebs
Faire Arbeitsmarktordnung
Gleichstellung
Mutterschutz - Schwangerschaft - Stillzeit - Arbeitsschutz
Landesweite AG Mutterschutz Bremen
Solidaritätszuschlag
Betriebsrätebefragung
Bremen-Nord – Potenziale und Chancen
Bund-Länder-Finanzbeziehungen
Einkommen in Bremen
Einzelhandel
Gastgewerbe
Gesundheitswirtschaft in Bremen
Gute Arbeit
Häfen und Logistik
Haushaltslage
Luft- und Raumfahrtindustrie
Mobilität und Pendler
Steuerpolitik
Stahlindustrie
Strukturwandel Bremerhaven
Strukturwandel Bremen
Systemrelevante Berufe
Tarifbindung
Wirtschaftsentwicklung Bremen
Wissenschaft in Bremerhaven
Wohnen in Bremen
Sie befinden sich hier:
☰
Was müssen Jugendliche und Studierende beachten?
Arbeiten dürfen Schülerinnen und Schüler ab ihrem 15. Geburtstag, vorher gelten sie noch als Kinder und unterliegen einem besonderen Schutz. So dürfen sie zwischen 13 und 15 Jahren nur leichte Tätigkeiten ausüben, etwa Zeitungen austragen, Garten- und Hausarbeiten, Nachhilfeunterricht, Babysitting, Erledigung von Botengängen oder Einkäufen. In diesen Fällen dürfen sie mit Einwilligung der Eltern zwischen 8 und 18 Uhr in der Regel bis zu zwei Stunden arbeiten.
Welche Rechte gelten im Ferienjob?
Ferienjobs mit längeren Arbeitszeiten sind laut Jugendarbeitsschutzgesetz ab dem 15. Geburtstag möglich. Die Jugendlichen dürfen allerdings bis zum Ende der zehnten Klasse (Vollzeitschulpflicht) pro Jahr höchstens vier Wochen (20 Arbeitstage) arbeiten und das auch nur acht Stunden täglich. Wer schon 16 Jahre alt ist, darf unter Umständen auch später arbeiten, in der Gastronomie oder im Schaustellergewerbe zum Beispiel bis 22 Uhr.
Wochenenddienste oder das Arbeiten an Feiertagen sind für Minderjährige grundsätzlich nicht erlaubt. Es gilt eine Fünf-Tage-Woche. Verboten sind beispielsweise gefährliche oder gesundheitsgefährdende Arbeiten. Gleiches gilt für Arbeiten, die Unfallgefahren mit sich bringen, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelndem Sicherheitsbewusstsein oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Auch Akkordarbeit ist für Schüler unter 18 Jahren verboten.
Grundsätzlich aber haben Ferienjobberinnen und Ferienjobber die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch. So gilt zum Beispiel für Volljährige auch im Ferienjob der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde. Aufgrund des Landesmindestlohnes muss in Bremen in bestimmten Bereichen, z.B. für studentische Hilfskräfte, ein Stundenlohn von 11,13 Euro bezahlt werden. Und unabhängig vom Alter hat jeder, der ohne Unterbrechung für einen vollen Beschäftigungsmonat arbeitet, Anspruch auf bezahlten Urlaub – und zwar auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Ausgehend vom gesetzlichen Mindesturlaub, sind dies bei einer Fünf-Tage-Woche zwei Arbeitstage.
Steuern und Sozialabgaben – Werden Abzüge vorgenommen?
Da der Ferienjob bei Schülern in der Regel von vornherein auf maximal vier Wochen begrenzt ist, besteht keine Sozialversicherungspflicht. Diese entsteht erst, sobald mehr als 70 Tage oder drei Monate im Jahr gearbeitet wird. Unabhängig von der Lohnhöhe werden daher keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Studenten, die ausschließlich in den Semesterferien arbeiten, müssen ebenfalls keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Denn hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Studium im Mittelpunkt steht und nicht die Arbeit. Erst wenn sich im Laufe eines Jahres mehrere Beschäftigungen wiederholen und insgesamt mehr als 26 Wochen ausmachen, geht man bei Studenten wieder von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Steuern werden erst dann erhoben, wenn das Jahreseinkommen den Grundfreibetrag von derzeit 9.168 Euro übersteigt. Hat der Arbeitgeber schon Steuern vom Gehalt abgezogen, erstattet das Finanzamt diese.
Auswirkungen auf andere Einnahmen
Wenn die Ferienjobberin oder der Ferienjobber im selben Haushalt mit den Eltern wohnt und diese Sozialleistungen oder Arbeitslosengeld II beziehen – das sogenannte Hartz IV – dann wird der Lohn aus einem Ferienjob nicht als Einkommen angerechnet. Voraussetzung ist, dass sie oder er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine Ausbildungsvergütung erhält. Außerdem darf das Einkommen aus einem maximal vierwöchigen Ferienjob pro Jahr 1.200 Euro nicht überschreiten. Zudem müssen Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, den Nebenjob der Kinder bei der Arbeitsagentur angeben. Und Achtung: Einzelne kürzere Ferienjobs werden zusammengerechnet – sowohl was den Zeitraum betrifft als auch das Gehalt.
Service für Mitglieder:
Sie haben Fragen zu Ihrem Ferienjob oder zur Berufstätigkeit während des Studiums? Dann nutzen Sie die Arbeitsrechtsberatung der Arbeitnehmerkammer Bremen.
Veranstaltungen abgesagt - Telefonberatung stärker aufgestellt.
Bürgerstraße 1
28195 Bremen
Tel. +49.421.36301-0
Beratungszeiten
Lindenstraße 8
28755 Bremen
Tel. +49.421.669500
Beratungszeiten
Barkhausenstraße 16
27568 Bremerhaven
Tel. +49.471.922350
Beratungszeiten