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Personalentwicklung umfasst vier Bereiche:
Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG ) hat sich der Begriff Personalplanung als Oberbegriff entwickelt. In den Betrieben wird hingegen oft von Personalentwicklung gesprochen. Beide Begriffe sind nicht geschützt und werden zum Teil unterschiedlich benutzt.
Personalentwicklung: Die Interessenvertretung gestaltet mit
Betriebe, Dienststellen und Einrichtungen verändern sich. So verfolgen sie etwa neue Aufgaben, entwickeln und produzieren neue Produkte oder Dienstleistungen. Gesetzliche Vorgaben ändern sich oder neue Kolleginnen und Kollegen nehmen ihre Arbeit auf. Um die Arbeit vor diesem Hintergrund erfolgreich bewältigen zu können, müssen Arbeitnehmer entsprechend geschult und befähigt werden. Außerdem muss die Zusammensetzung der Belegschaft stimmen. Im Hinblick auf Personalentwicklung hält das BetrVG Möglichkeiten der Mitgestaltung für Betriebsräte bereit.
Informationsrechte
Nach § 92 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht, vom Arbeitgeber über die Personalplanung informiert zu werden: Wie ist beispielsweise die aktuelle Belegschaft zusammengesetzt und wie soll sie in Zukunft aussehen. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in Teilzeit, wie viele Leiharbeitnehmer sind beschäftigt? Wie ist das Geschlechterverhältnis im Betrieb, wie ist die Alterszusammensetzung in den Abteilungen, wer geht wann in Rente und wer lernt wann aus?
Beratungsrechte
Aus diesen Informationen kann der BR Schlüsse ziehen, Ideen für Maßnahmen entwickeln und dem Arbeitgeber diese vorschlagen (§92BetrVG). So kann er zum Beispiel die Nachfolgeplanung für eine Abteilung vorschlagen, für aus der Elternzeit in den Betrieb zurückkehrende Eltern ein Wiedereinstiegsprogramm entwickeln oder Fortbildungen vorschlagen.
In Krisenzeiten ist ein besonderes Augenmerk auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen zu legen. Auch hier kann der BR Vorschläge machen und beraten (§92a BetrVG).
Mitbestimmungsrechte
Nach §§96-98 BetrVG muss der Arbeitgeber Maßnahmen zur Weiterbildung von Beschäftigten mit dem Betriebsrat abstimmen. Führt der Betrieb etwa Fortbildungen, IT-Schulungen, Weiterbildungsprogramme durch, kann der BR mitbestimmen. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig festlegen, wer an einer Maßnahme teilnimmt, wer der Ausbilder ist und wo und wann die Maßnahmen stattfinden. Kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann eine Einigungsstelle entscheiden.
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